In seinem Schreiben vom 17. November 2020 hat das BMF zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz 2004 Stellung genommen.
Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options- und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinader abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen. Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.
Für die nachfolgenden Publikums-AIFs/OGAWs wurden die Aktiengewinne daher neu ermittelt und via WM-Datenservice gemeldet:
HSBC Trinkaus OptiCash Forward plus
ISIN: DE000A0MZVQ2 - WKN: A0MZVQ
HSBC Trinkaus ProAlpha LD
ISIN: DE000A0N9V57 - WKN: A0N9V5
HSBC Trinkaus ProAlpha MD
ISIN: DE000A0N9V40 - WKN: A0N9V4
Die vorstehenden Informationen spiegeln unsere aktuelle Rechtsauffassung wider, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte kontaktieren Sie gegebenenfalls selbst Ihren Steuerberater.
Abruf des BMF-Schreibens:
BMF-Schreiben vom 17. November 2020