Sofern Sie eine Erstattung der Kapitalertragsteuer veranlassen möchten, bitten wir Sie, uns unter Angabe des Investmentfonds (Name, ISIN und Zeitraum, für den die Erstattung beantragt werden soll) folgende Unterlagen des am Investmentfonds beteiligten Anlegers vollständig einzureichen:
Inländische gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger
- eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG (sog. NV-Art 03, bzw. ab dem Jahr 2019 NV-Art 35, 36 oder 37) im Original. Für Gläubiger nach § 44a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 EStG (NV 35) kann ein Erstattungsantrag ab dem Jahr 2019 nur für den Teil der Kapitalerträge des Anlegers ohne Einschränkungen verfolgt werden, der einen Betrag von 20.000 Euro nicht übersteigt (vgl. § 44a Abs. 10 S. 1 Nr. 3 EStG).
Ausländische Anleger (die mit inländischen Anlegern i.S.d. § 44a Abs. 7 Satz 1 EStG vergleichbar sind)
- eine Befreiungsbescheinigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 InvStG (wird durch das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag des Investors ausgestellt)
sowie (für inländische und ausländische Anleger)
- einen Investmentanteil-Bestandsnachweis, welcher von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellt wird. Dieser beinhaltet den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres vom Anleger gehaltenen Investmentanteile sowie den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs oder der Veräußerung von Investmentanteilen während des Kalenderjahres.
Ausländische depotführende Stellen können ebenfalls den Investmentanteil-Bestandsnachweis ausstellen.
- eine wirksam unterzeichnete Eigenerklärung des Anlegers, dass er mindestens drei Monate zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile ist, ohne dass eine Verpflichtung zur Übertragung der Anteile auf eine andere Person besteht
- Angaben zur Zahlungsabwicklung:
- Name des Zahlungsempfängers
- Anschrift des Zahlungsempfängers
- Kontaktdaten bei Rückfragen (Telefonnummer, E-Mail, etc.)
- Kontoverbindung des Zahlungsempfängers: IBAN und BIC für die Auszahlung des Rückerstattungsbetrags. Bitte informieren Sie uns, falls sich die Kontoverbindung im Zeitablauf des Erstattungsverfahrens ändern sollte.
Der Anleger stellt sicher, dass der Kontakt beim Zahlungsempfänger vor Übermittlung seiner Daten an uns, unsere Datenschutzhinweise erhält.
Ein Antrag auf Rückerstattung ist gemäß § 11 Abs. 2 InvStG nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablauf des betroffenen Geschäftsjahres des Investmentfonds möglich. Später eingereichte Erstattungsanträge werden bei der Finanzbehörde keine Berücksichtigung finden. Bitte berücksichtigen Sie hierbei, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Bearbeitungszeit von mindestens zwei Monaten für die Prüfung und Bearbeitung des Antrags bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft einzuplanen ist. Wir bitten Sie daher um die frühzeitige Einreichung der Erstattungsanträge.
Die Auszahlung der Rückerstattungen werden wir nach Eingang der Erstattungsbeträge von den Verwahrstellen bzw. dem zuständigen Finanzamt für Sie veranlassen. Eine vorzeitige Auszahlung der Rückerstattungen ist nicht möglich. Bitte berücksichtigen Sie, dass das gesamte Erstattungsverfahren eine Bearbeitungszeit von mehreren Monaten erfordern kann. In dieser Zeit können wir Ihnen keine näheren Informationen zum Bearbeitungsstatus geben.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir die Abwicklung eines Erstattungsantrages mit einer Gebühr verbinden, deren Höhe dem Anleger vor der Antragstellung mitgeteilt wird und welche vom Erstattungsbetrag in Abzug gebracht wird. Den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer finden sie hier .
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.