Wichtige Informationen zu Besteuerungsgrundlagen für Publikums-AIFs/OGAWs

Stand: Dezember 2018

Besteuerungsgrundlagen für Publikums-AIFs/OGAWs mit Zielfondserträgen zum 31.12.2017:

Das neue Investmentsteuergesetz, das zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass die Besteuerungsgrundlagen für Publikums-AIFs/OGAWs mit Stichtag 31.12.2017 bis zum 31.12.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden dürfen, vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2018. Hintergrund dieser um acht Monate verlängerten Frist ist, dass zusätzlich alle Fonds mit abweichendem Geschäftsjahr zum 31.12.2017 ein sogenanntes steuerliches Rumpfgeschäftsjahr (verbunden mit einer Thesaurierung der Erträge) einlegen mussten und somit für sämtliche in- und ausländischen Fonds Besteuerungsgrundlagen für diesen Zeitpunkt zu veröffentlichen sind. Hieraus ergeben sich auch steuerliche Verpflichtungen für den Anleger.

Folgende Publikums-AIFs/OGAWs realisierten Erträge aus Zielfonds zum 31.12.2017:

Antecedo Euro Yield
Antecedo Independent Invest
apo Forte INKA
apo Mezzo INKA
apo MultiAsset Mandat Protect
apo Piano INKA
apo TopSelect Balance
apo TopSelect Stabilität
apo TopSelect Wachstum
apo Vivace INKA
Corvus Fonds
easyfolio 30
easyfolio 50
easyfolio 70
Fontanus Balanced
Global ETF Portfolio
Gothaer Comfort Balance
Gothaer Comfort Dynamik
Gothaer Comfort Ertrag
Gothaer Multi Select
Gothaer-Global
HSBC Multi Markets Select
HSBC Multi Strategy
HSBC Sector Rotation
HSBC Strategie Balanced
HSBC Strategie Dynamik
HSBC Strategie Substanz
INKA FS-Invest
INKA Tertius
LaRoute Absolute Return Balanced
LINVEST
LUMA Tactical Funds
Masus Global
SPSW - Global Multi Asset Selection
SPSW - WHC Global Discovery
Stadtsparkasse Düsseldorf-Absolute-Return INKA
ToB - Portfolio INKA
Tricom

HSBC INKA hat zum 31.12.2017 den depotführenden Stellen via WM-Datenservice vorläufige Besteuerungsgrundlagen der Thesaurierung gemeldet. In dieser Meldung waren die Besteuerungsgrundlagen der Publikums-AIFs/OGAWs mit Zielfondserträgen noch nicht vollumfänglich enthalten. Diese vorläufigen Besteuerungsgrundlagen sind von allen Anlegern in Abhängigkeit ihres Steuerstatus' bereits besteuert worden. Die vom Bundesministerium der Finanzen erlaubte sogenannte Schätzthesaurierung hat HSBC INKA nicht angewendet.

HSBC INKA verarbeitet die noch fehlenden beziehungsweise anzupassenden Zielfondserträge nach der jeweiligen Veröffentlichung. Daraus ergibt sich, dass die Besteuerungsgrundlagen, die bis zum 31.12.2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, von den ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen, die vom Anleger über die depotführenden Stellen bereits besteuert wurden, abweichen werden. Es findet voraussichtlich keine Korrektur durch die depotführenden Stellen statt.

Was müssen Anleger in Publikums-AIFs/OGAWs beachten?

Jeder Anleger hat die für ihn relevanten Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) zu identifizieren und die Erträge im Rahmen seiner Steuererklärung zu berücksichtigen. Dabei sind die bereits versteuerten Erträge zum 31.12.2017 mit Hilfe des Abrechnungsbelegs oder der Erträgnisaufstellung in Abzug zu bringen, damit es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt.

Korrektursachverhalte bis einschließlich 2017 für sämtliche Publikums-AIFs/OGAWs:

Sollten sich nachträglich Korrektursachverhalte ergeben (auch über das Jahr 2018 hinaus), beispielsweise aufgrund noch zu erfassender Zielfondserträge, einer Betriebsprüfung oder Verlautbarungen der Finanzverwaltung, müssen diese Korrekturen in Form von sogenannten Unterschiedsbeträgen zu den damaligen Besteuerungsgrundlagen abgebildet und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Hiervon können (Rumpf-) Geschäftsjahre von 2004 bis 2017 betroffen sein.

Die depotführenden Stellen werden diese Beträge voraussichtlich nicht verarbeiten beziehungsweise die Korrektur(en) für den Anleger nicht übernehmen. Einige depotführenden Stellen werden den Anleger über die veröffentlichten Unterschiedsbeträge jedoch gegebenenfalls freiwillig informieren.

Diese Unterschiedsbeträge sind daher vom Anleger selbstständig zu identifizieren und in der Steuererklärung zu berücksichtigen, wenn die anzusetzenden Unterschiedsbeträge mehr als 500 EUR betragen, vgl. § 13 Abs. 4b Satz 3 InvStG 2004.

Die vorstehenden Informationen spiegeln unsere aktuelle Rechtsauffassung wider, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte kontaktieren Sie gegebenenfalls selbst Ihren Steuerberater.