Wichtige Fakten zur Investmentsteuerreform

Am 1. Januar 2018 trat das neue Investmentsteuergesetz in Kraft, welches die Besteuerung von (Publikums-)Investmentfonds für inländische Anleger grundlegend reformierte. Einen Überblick über die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie in den folgenden Abschnitten kurz zusammengefasst.

Besteuerung auf zwei Ebenen

Neben der zuvor bekannten Besteuerung auf der Anlegerebene führte das neue Investmentsteuergesetz eine Besteuerung auf Ebene des Investmentfonds ein.

Für inländische Einkünfte (Beteiligungseinnahmen/Dividenden, Immobilienerträge, sonstige inländische Erträge) wird auf Ebene des Investmentfonds eine partielle Körperschaftsteuerpflicht i. H. v. von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag (für inländische Beteiligungseinnahmen/Dividenden inkl. Solidaritätszuschlag) fällig. Ausländische Einkünfte sowie Zinsen etc. sind auf Ebene des Investmentfonds weiterhin nicht steuerpflichtig. Ausschüttungen fließen dem Anleger anders als bisher nicht als Zins- und Dividendenerträge bzw. Substanz, sondern als Investmenterträge ("Erträge aus Investmentfonds") zu. Eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuern ist auf Anlegerebene nicht mehr möglich.

Zur Kompensation der Steuerbelastung auf Ebene des Investmentfonds besteht die Möglichkeit, Teilfreistellungen auf Anlegerebene für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds wahrzunehmen, wofür eine entsprechende Ausgestaltung der Anlagebedingungen erforderlich ist. Teilfreistellungen finden Anwendung auf die Abgeltungsteuer für Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschalen auf Anlegerebene und betragen für Privatanleger

  • 30% für Aktienfonds (mit mind. 51% Aktienanteil),
  • 15% für Mischfonds (mit mind. 25% Aktienanteil),
  • 60% bei inländischen Immobilienfonds (mit mind. 51% Investitionsanteil in Immobilien),
  • 80% bei ausländischen Immobilienfonds (mit mind. 51% Investitionsanteil im Ausland).

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale greift grundsätzlich immer dann, wenn die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Marktverzinsung, den sogenannten Basisertrag, pro Kalenderjahr nicht erreichen. Der Basisertrag wird anhand des Basiszinses aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet. Dieser wird von der deutschen Bundesbank auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet und vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Für das Jahr 2017beträgt der Basiszinssatz 0,59 %. Im Falle einer negativen Wertentwicklung des Investmentfonds kann dabei jedoch keine negative Vorabpauschale entstehen.

Steuerliche fiktive Veräußerung zum Jahreswechsel 2017/2018

Mit Inkrafttreten des neuen Investmentsteuergesetzes gehen ein rein steuerliches Rumpfgeschäftsjahr (bei abweichendem Geschäftsjahr des Investmentvermögens) sowie eine rein steuerliche Veräußerungsfiktion der Anteile an dem heutigen Investmentfonds auf Anlegerebene einher. Der Veräußerungsgewinn wird jedoch gestundet und ist erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung zu versteuern.

Bestandsschutz

Eine weitere grundlegende Änderung, die durch die Einführung des neuen Investmentsteuergesetzes veranlasst wird, ist der Wegfall des Bestandsschutzes für Fondsanteile, die vor dem Jahr 2009 erworben wurden. Für diese "Alt-Anteile" gelten ab 2018 dann die folgenden Regelungen:

Am 31.Dezember 2017 findet eine fiktive Veräußerung der Alt-Anteile statt - der Gewinn dieser Veräußerung ist dabei steuerfrei. Wertsteigerungen ab dem 1.Januar 2018 müssen hingegen versteuert werden. Hierbei räumt der Gesetzgeber jedoch jedem Anleger einen Freibetrag von 100.000 Euro ein. Eine Steuerbelastung entsteht folglich erst, wenn dieser Freibetrag aufgebraucht wurde.

Zusammenfassung: Die wichtigsten Fakten für Privatanleger

  • Besteuerung von Investmentfonds auf Anlegerebene und auf Fondsebene
  • Fondsebene: 15% Körperschaftssteuer auf inländische Einkünfte
  • Anlegerebene: Ausgleich der Körperschaft- und Quellensteuersteuer auf Fondsebene durch Teilfreistellungen von der Abgeltungssteuer auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne
  • Einführung einer Vorabpauschale
  • Steuerliche fiktive Veräußerung aller Fondsanteile zum 31. Dezember 2017
  • Wegfall des Bestandsschutzes für Fondanteile, die vor dem Jahr 2009 erworben wurden - aber: Ausgleich durch einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro

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