Rechtliche Hinweise
Stand: Oktober 2026
Corporate Governance
Informationen über die Ausführungsgrundsätze für die von der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend "INKA") verwalteten Investmentvermögen (§ 168 Abs. 7 KAGB i. V. m. Art. 27, 28 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU ("Level-2-VO"))
1. Einleitung
Als Kapitalverwaltungsgesellschaft i. S. d. Kapitalanlagegesetzbuches ("KAGB") ist INKA verpflichtet, sowohl bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen als auch bei der Platzierung von Handelsaufträgen bei anderen Ausführungseinrichtungen (nachfolgend "Transaktion") i. S. d. Art. 28 Level-2-VO angemessene Maßnahmen zu ergreifen und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um das bestmögliche Ergebnis für die von INKA verwalteten Investmentvermögen zu erzielen (nachfolgend "Best Execution").
Vor diesem Hintergrund legt INKA Ausführungsgrundsätze und Maßnahmen fest, um bei Transaktionen beständig eine Best Execution zu erzielen. INKA ist gemäß Art. 28 Abs. 2 Level-2-VO verpflichtet, den Anlegern angemessene Informationen über diese Ausführungsgrundsätze und über wesentliche Änderungen dieser Grundsätze zur Verfügung zu stellen.
2. Anwendungsbereich
Die von INKA festgelegten Ausführungsgrundsätze gelten für die Ausführung von Aufträgen, die INKA für Rechnung der von INKA verwalteten Investmentvermögen zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen erteilt.
3. Grundsätze der Auftragsausführung
INKA wird Aufträge zum Zwecke des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen in vielen Fällen nicht unmittelbar an Ausführungsplätze leiten, sondern unter Zwischenschaltung von Intermediären (insbesondere Brokern und Kontrahenten) ausführen. Die Auswahl der Ausführungsplätze und der Intermediäre durch INKA erfolgt dabei nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungsgrundsätze:
Zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses einer Transaktion berücksichtigt INKA die Faktoren Kurs bzw. Preis, Kosten, Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen für die Auftragsausführung relevanten Aspekte. Die Gewichtung der Ausführungsfaktoren richtet sich nach der relativen Bedeutung, die INKA diesen Faktoren im Rahmen einer Transaktion beimisst. Die Bedeutung der einzelnen Faktoren im Hinblick auf ihre Gewichtung bestimmt sich aus den nachfolgenden Kriterien:
- Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt bzw. den Anlagebedingungen und Anlagerichtlinien festgelegt sind,
- Merkmale des Auftrags,
- Merkmale der Vermögensgegenstände,
- Merkmale der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.
Die Gewichtung der vorgenannten Ausführungsfaktoren durch INKA kann je nach beabsichtigter Transaktion unterschiedlich ausfallen. Die Intermediäre, die für eine Ausführung in Betracht kommen, hat INKA in einer Liste zusammengefasst. Weitere Informationen können Ihnen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
4. Ausführungswege für verschiedene Vermögensgegenstände
Die Transaktionen erfolgen in der Regel über folgende Ausführungswege:
- Verzinsliche Wertpapiere (einschließlich Nullkuponanleihen) werden in der Regel außerbörslich zu einem fest vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft) über den gemäß Ziff. 3. ausgewählten Broker veräußert oder erworben.
- Orders in Aktien lässt INKA in der Regel über einen gemäß Ziff. 3. ausgewählten Broker ausführen. Als Ausführungsplätze für deutsche Aktien werden in der Regel inländische Börsen im vollelektronischen Handel (zum Beispiel XETRA) oder im elektronisch gestützten Skontroführerhandel (Parketthandel) gewählt. Bei ausländischen Aktien wird zur Orderausführung in der Regel eine Börse des Landes gewählt, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat. Ein anderer Börsenplatz wird in der Regel gewählt, wenn der Haupthandelsplatz der ausländischen Aktie nicht im Sitzland des Unternehmens ist und Abwicklungsgründe oder die Sicherheit der Erfüllung dies erforderlich machen. Die Auswahl des Ausführungsplatzes erfolgt grundsätzlich durch den ausgewählten Broker, wenn und soweit der Ausführungsplatz nicht durch INKA vorgegeben wird.
- Zertifikate werden in der Regel außerbörslich zu einem fest vereinbarten Preis (Festpreisgeschäft) über den gemäß Ziff. 3. ausgewählten Broker veräußert oder erworben.
- Börsengehandelte Derivate werden grundsätzlich über den gemäß Ziff. 3. ausgewählten Broker gehandelt. Als Ausführungsplatz gilt die jeweilige Börse, an der der Kontrakt gehandelt wird.
- OTC-Derivate werden in der Regel mit einem gemäß Ziff. 3. ausgewählten Kontrahenten auf Grundlage standardisierter Rahmenverträge abgeschlossen.
- Investmentvermögensanteile werden grundsätzlich über die Investmentgesellschaften selbst oder eine Handelsplattform der jeweiligen Depotbank gehandelt. Transaktionen in Investmentvermögen, die spezifisch zum Börsenhandel aufgelegt worden sind (Exchange Traded Funds), lässt INKA über einen gemäß Ziff. 3. dieser Best Execution Policy ausgewählten Broker ausführen.
Über die vorgenannten Ausführungswege hinaus, kommen als Ausführungswege auch systematische Internalisierer und multilaterale Handelssysteme in Betracht. Im Falle der Auslagerung des Portfoliomanagements gemäß Ziff. 7. werden Ausführungswege selbständig durch die externen Asset Manager ausgewählt.
5. Zusammenlegung von Handelsaufträgen
Die Zusammenlegung von Handelsaufträgen (z.B. zur Erzielung von Kostenvorteilen) ist möglich, sofern nach billigem Ermessen zu erwarten ist, dass die Zusammenlegung der Aufträge für keines der betroffenen Investmentvermögen sowie der Anleger von Nachteil ist und eine gleichmäßige Zuteilung unter Berücksichtigung des Auftragsvolumens und der Ausführungspreise anhand vorab festgelegter Kriterien erfolgt. Darüber hinaus existieren bei INKA Regelungen, welche im Falle von Teilausführungen eine faire Zuteilung sicherstellen sollen.
6. Überwachung und Überprüfung der Ausführungsgrundsätze
INKA überwacht regelmäßig die Wirksamkeit der vorgenannten Grundsätze der Auftragsausführung, um etwaige Mängel aufzudecken und unverzüglich zu beheben. INKA überprüft die Ausführungsgrundsätze zudem mindestens einmal jährlich. Wenn und soweit INKA von wesentlichen Änderungen Kenntnis erhält, die dazu führen, dass eine Ausführung an den vorgesehenen Ausführungsplätzen bzw. über die vorgesehenen Intermediäre INKA in ihrer Pflicht beeinträchtigt, bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen jeweils das bestmögliche Ergebnis für die Investmentvermögen zu erzielen, wird eine Überprüfung außerhalb des Jahresrhythmus vorgenommen.
7. Auslagerung des Portfoliomanagements
INKA lagert in vielen Fällen das Portfoliomanagement für die von ihr verwalteten Investmentvermögen gemäß § 36 KAGB auf externe Asset Manager aus, die die Intermediäre und Ausführungsplätze selbstständig auswählen. Dabei werden die Asset Manager vertraglich verpflichtet, ihrerseits alle sich aus § 168 Abs. 7 KAGB i. V. m. Art. 27, 28 Level-2-VO ergebenden Pflichten zur Best Execution zu beachten.
8. Platzierung von Handelsaufträgen bei anderen Ausführungseinrichtungen
INKA kann gemäß Art. 28 Level-2-VO Handelsaufträge bei anderen Ausführungseinrichtungen platzieren, um effiziente Handelsprozesse zu gewährleisten (nachfolgend "Ausführungseinrichtungen"). In diesen Fällen lässt sich INKA von diesen Ausführungseinrichtungen schriftlich bestätigen, dass sie bei der Ausführung von Handelsaufträgen für von INKA verwaltete Investmentvermögen ihrerseits alle sich aus § 168 Abs. 7 KAGB i. V. m. Art. 27, 28 Level-2-VO ergebenden Pflichten zur Best Execution beachten.
9. Abweichende Platzierung im Einzelfall
Aufgrund von Systemausfällen oder außergewöhnlichen Marktverhältnissen kann es in seltenen Fällen erforderlich sein, eine Order in Abweichung von diesen Ausführungsgrundsätzen zu platzieren. INKA wird auch unter diesen Umständen Maßnahmen ergreifen, um die Order mit einem hohen Maß an Professionalität und im besten Interesse der von INKA verwalteten Investmentvermögen und der Anleger abzuwickeln.
Zu den obersten Prinzipien von INKA bei der Verwaltung ihrer Investmentvermögen gehört das Handeln im ausschließlichen Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes. Hierbei hält INKA im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit als Master-KVG die vom BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. gemeinsam mit der Investmentbranche erarbeiteten BVI-Wohlverhaltensregeln in der Fassung vom 01. Juli 2019 ein. Die BVI-Wohlverhaltensregeln können über folgenden Link abgerufen werden.
Die Wohlverhaltensregeln des BVI definieren den Branchenstandard für einen verantwortungsvollen Umgang mit dem Kapital und den Rechten der Anleger. Sie legen freiwillige Standards fest, die über die gesetzlichen Pflichten von Fondsverwaltern hinausgehen. Sie tragen deren Rolle als Treuhänder Rechnung, die besonders hohe Anforderungen an das Verhalten gegenüber Anlegern stellt.
Mitwirkungspolitik der INKA gemäß § 134 b Aktiengesetz
Aufgrund des Geschäftsmodells der Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (nachfolgend „INKA“) als Master-KVG erfolgt die Mitwirkung im Hinblick auf die Aktiengesellschaften, in welche die Investmentvermögen investieren, auf vielfältige Weise. Durch unsere Plattform bieten wir institutionellen Anlegern und Fondspartnern die Möglichkeit, diversifizierte Anlagestrategien unter anderem durch verschiedenste externe Portfoliomanager umzusetzen. Bei Spezial-AIFs basiert der Investmentansatz insbesondere auf den gewünschten Anlagestrategien und Vorstellungen der Anleger und daraus resultierend aus den Anlagestrategien und Engagementaktivitäten der von INKA auf Wunsch der Anleger mandatierten externen Portfoliomanager bzw. Anlageberater. Publikums-Investmentvermögen werden entsprechend der im jeweiligen Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagestrategie verwaltet, entweder durch externe Portfoliomanager oder auf Basis von Anlageempfehlungen der mandatierten Anlageberater. Die Stimmrechtsausübungen hinsichtlich der in unseren Investmentvermögen enthaltenen betroffenen Aktien erfolgen hingegen einheitlich durch INKA selbst bzw. in Ausnahmefällen durch von INKA beauftragte und auf die Stimmrechtsausübung spezialisierte Unternehmen nach einem standardisierten Prozess.
1. Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere im Rahmen der Anlagestrategie (§ 134 b Abs. 1 Nr. 1 AktG)
a) Stimmrechtsausübung
INKA übt die Stimmrechte hinsichtlich der in ihren Investmentvermögen enthaltenen deutschen, europäischen und sonstigen internationalen Aktiengesellschaften, entsprechend ihrer Grundzüge der Stimmrechtsausübung, aus. Die aktuelle Fassung der Grundzüge der Stimmrechtsausübung der INKA ist auf der Homepage unter der Rubrik „Rechtliche Hinweise“, Punkt „Corporate Governance“ einsehbar. Auf Basis von § 134 b Absatz 3 AktG werden am Anfang des Jahres 2026 die Abstimmungen der INKA zu den wesentlichen Hauptversammlungen des Jahres 2025 auf der Homepage veröffentlicht (unter Punkt „Abstimmungsverhalten im Rahmen von ARUG II“).
b) Kapitalmaßnahmen
INKA sowie die externen Portfoliomanager bzw. Anlageberater haben Prozesse mit den jeweiligen Verwahrstellen der Investmentvermögen eingerichtet, um die Teilnahme an Kapitalmaßnahmen sicherzustellen, z.B. im Falle von Kapitalerhöhungen Bezugsrechte auszuüben.
2. Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften (§ 134 b Abs. 1 Nr. 2 AktG)
Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Aktiengesellschaften, in welche die Investmentvermögen investiert haben, erfolgt im Einklang mit den Vorgaben des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) und der einschlägigen europäischen Fondsregulierung. Wichtige Angelegenheiten der Aktiengesellschaften im Sinne von § 134 b Abs. 1 Nr. 2 AktG sind u.a. Strategie, finanzielle und nicht-finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen sowie Corporate Governance. Aufgrund des Geschäftsmodells als Master-KVG erfolgt die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Aktiengesellschaften im Wesentlichen durch die von INKA beauftragten externen Portfoliomanager und Anlageberater und auf Grundlage der Vorstellungen der Spezialfondsanleger. Die beauftragten Portfoliomanager und Anlageberater sind vertraglich zu großer Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung der Vermögensgegenstände verpflichtet. Die externen Portfoliomanager sind als Auslagerungsunternehmen gemäß § 36 KAGB für das Management der Aktieninvestments verantwortlich. Bei den Anlageberatern ist dies gleichermaßen der Fall, mit dem Unterschied, dass die Letztentscheidung für Käufe und Verkäufe von Aktien INKA obliegt, auf Basis der Anlageempfehlungen des Anlageberaters. Im Rahmen des von INKA durchgeführten Risikocontrollings werden finanzielle Risiken, die sich aus den Anlagen ergeben, nachgelagert und auf Basis gängiger Risikomodelle überwacht. Nachhaltigkeitsrisiken sind in den Risikocontrolling-Modellen indirekt enthalten. Im Rahmen unseres Geschäftsmodells als Master-KVG berücksichtigen entweder die von uns beauftragten externen Fondsmanager und Anlageberater oder wir - für die von uns selbst verwalteten Portfolien - Nachhaltigkeitsrisiken im vom Gesetz geforderten Umfang und im Einklang mit der jeweiligen Anlagestrategie.
Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Aktiengesellschaften erfolgt im konkreten Fonds bzw. Segment auf Basis des jeweiligen Investmentansatzes der externen Portfoliomanager bzw. Anlageberater. Bei aktivem Investmentansatz erfolgt dies u.a. durch Aktienanalysen gemäß gängigen Methoden, Teilnahme an regelmäßigen Investoren-Calls oder auch durch persönliche Treffen mit Vertretern der Aktiengesellschaften. Generell orientiert sich die Auswahl der Investments an den mit den Anlegern vereinbarten Anlagerichtlinien bzw. Anlagestrategien.
Die Anleger haben im Rahmen der Fondsanlage unterschiedliche Bedürfnisse, die von ihren individuellen Wertvorstellungen und Anlagezielen geprägt sind. Bei Spezial-AIFs können Portfolien daher auf vielfältige Weise gemanagt werden. Hierbei kommen unterschiedlichste Anlagestrategien zum Einsatz, hin von passiven Indexnachbildungen mit engem Tracking Error, über quantitative Modelle bis hin zu fundamentalen Strategien, jeweils in verschiedenen Ausprägungen. In diesem Rahmen können auch ESG-Kriterien in verschiedenster Weise berücksichtigt werden. Viele Portfoliomanager bzw. Anlageberater verfügen über Investmentansätze, die ESG-Kriterien integrieren, sofern dies mit der vorgegebenen Anlagestrategie vereinbar ist. Maßgeblich sind somit die Auswahl der einzelnen Portfoliomanager bzw. Anlageberater und die Vorgaben an diese für die Anlage.
Aus den unterschiedlichen Investmentansätzen resultiert auch ein unterschiedliches Maß an Engagement gegenüber den Aktiengesellschaften. Bei rein passiven Indexmandaten oder quantitativen Modellen spielt beispielsweise der Dialog mit Aktiengesellschaften nur eine untergeordnete Rolle für die Anlageentscheidung. Auch passive Portfoliomanager können Engagement aber nutzen, um grundsätzlich auf Unternehmen einzuwirken. Demgegenüber kann der Investmentansatz darin bestehen, überwiegend Portfoliounternehmen auszuwählen, die insgesamt über eine sehr gute ESG-Compliance verfügen, bzw. aktive Dialoge mit Unternehmen zu führen, um deren ESG-Compliance zu verbessern. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die von INKA beauftragten externen Portfoliomanager bzw. Anlageberater im Rahmen der Anlagestrategie auf vielfältige Art und Weise Engagement gegenüber Aktiengesellschaften betreiben oder aber auch nur sehr eingeschränkt oder gar nicht.
Durch das optionale „Sustainable Finance Reporting“ der INKA haben Spezialfondsanleger die Möglichkeit, eine integrierte Reporting-Dienstleistung zu beziehen, welche ihnen unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten mit anderen Reporting-Paketen ermöglicht. Die eigene und unabhängige Datenbank kann dabei flexibel nach den jeweiligen Wünschen zusammengestellte Reporting-Pakete enthalten.
3. Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessensträgern der
Gesellschaft (§ 134 b Abs. 1 Nr. 3 AktG)
Aufgrund unseres diversifizierten Geschäftsmodells mit Fokus auf Auslagerung des Portfoliomanagements verzichten wir aktuell auf eigene Engagementaktivitäten, da für einen wesentlichen Anteil der Aktien, in die unsere Investmentvermögen investieren, die relevanten Einschätzungen zu den Unternehmen durch die auf Wunsch der Anleger mandatierten externen Portfoliomanager erfolgen. Jedoch erfolgt Engagement grundsätzlich gemäß den eigenen Engagementprozessen der von uns mandatierten externen Portfoliomanager, sofern diese Engagement betreiben und dies mit der jeweiligen Anlagestrategie der Investmentvermögen vereinbar ist. Diese Engagement-Aktivitäten erfolgen nicht gemäß Vorgaben der INKA, sondern nach eigenem Ermessen der Portfoliomanager. Für einzelne Investmentvermögen hat INKA einen spezialisierten Dienstleister mit der Umsetzung von Engagement mit Fokus auf Nachhaltigkeit beauftragt. Darüber hinaus können Anleger die Asset Manager auch unter Berücksichtigung von deren Engagement-Ansätzen auswählen. Im Rahmen des Engagement führen viele der von INKA beauftragten externen Portfoliomanager bzw. Anlageberater regelmäßig den Dialog mit Portfoliounternehmen, um die verantwortungsvolle Unternehmensführung, den Werterhalt und die Wertsteigerung des Portfoliounternehmens zu fördern. Darüber hinaus nehmen externe Portfoliomanager bzw. Berater oftmals auch an Investorenkonferenzen, Investoren-Calls und sonstigen Veranstaltungen von Portfoliounternehmen teil.
4. Zusammenarbeit mit anderen Aktionären (§ 134 b Abs. 1 Nr. 4 AktG)
INKA arbeitet aufgrund des Geschäftsmodells als Master-KVG im Rahmen der Ausübung der Aktionärsrechte in der Regel nicht mit anderen Aktionären zusammen. INKA ist jedoch im Arbeitskreis des BVI vertreten, in dem jährlich die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen überarbeitet werden. Diese Analyseleitlinien stellen aus Sicht der Fondsbranche einen Standard für deutsche Aktiengesellschaften dar und dienen als Basis für die Abstimmung im Rahmen der Hauptversammlungen der deutschen Aktiengesellschaften.
5. Umgang mit Interessenskonflikten (§ 134 b Abs. 1 Nr. 5 AktG)
INKA ist u.a. nach den Vorschriften des KAGB verpflichtet, im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen sowie der Anleger dieser Investmentvermögen zu handeln. INKA hat umfangreiche organisatorische Maßnahmen getroffen, um potenzielle Interessenkonflikte bei ihrer Dienstleistungserbringung und den damit in Verbindung stehenden Aufgaben zu identifizieren, die sich nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen oder der Anleger auswirken könnten, und um diese zu vermeiden. Die jeweiligen Verfahren hierzu sind in den entsprechenden Vorgaben zum Umgang mit Interessenkonflikten beschrieben. Soweit im Einzelfall Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, werden entsprechend der Vorgaben alle angemessenen Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung, Beobachtung und gegebenenfalls Offenlegung von Interessenkonflikten getroffen, um zu verhindern, dass sich etwaige Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen der Investmentvermögen oder ihrer Anleger auswirken können. In vereinzelten Sonderfällen kann dies dazu führen, dass INKA Stimmrechte nicht ausübt, um nachteilige Auswirkungen von Interessenskonflikten auf Investmentvermögen sowie deren Anleger zu vermeiden, wenn die Enthaltung zu den jeweiligen Anlagezielen und der Anlagepolitik des Investmentvermögens nicht im Widerspruch steht. Darüber hinaus verfügen die von INKA beauftragten externen Portfoliomanager bzw. Berater über eigene Prozesse zum Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den für sie geltenden gesetzlichen Regelungen.
Mitwirkungspolitik 2024
Mitwirkungsbericht der INKA gemäß § 134 b (Abs. 2) Aktiengesetz für das Geschäftsjahr 2025
Aufgrund des Geschäftsmodells der INKA als Master-KVG erfolgt die Mitwirkung im Hinblick auf die Aktiengesellschaften, in welche die Investmentvermögen investieren, auf vielfältige Weise. Bei Spezial-AIFs resultieren der Investmentansatz und das Engagement insbesondere aus den gewünschten Anlagestrategien und Vorstellungen der Anleger und daraus resultierend aus den von INKA mandatierten externen Portfoliomanagern bzw. Beratern. Publikums-Investmentvermögen werden entsprechend der im jeweiligen Verkaufsprospekt beschriebenen Anlagestrategie verwaltet, entweder durch externe Portfoliomanager oder auf Basis von Anlageempfehlungen der mandatierten Berater.
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung hinsichtlich der betroffenen Aktien ist auf spezialisierte Unternehmen ausgelagert. Die Stimmrechtsausübung erfolgt im Einklang mit den „Grundzügen der Stimmrechtsausübung“, die auf der Internetseite der INKA erläutert sind.
Zusammenarbeit mit Stimmrechtsberatern
Im Rahmen der Stimmrechtsausübung arbeitet die INKA weiter grundsätzlich mit IVOX Glass Lewis zusammen, einem auf die Auswertung von Hauptversammlungsunterlagen spezialisierten Unternehmen (siehe auch https://www.glasslewis.com). Die Analysten des Stimmrechtsberaters von IVOX untersuchen die für Aktiengesellschaften öffentlich zugänglichen Informationen und liefern basierend auf den Vorgaben der INKA und den verfügbaren Daten, Vorschläge für die Stimmrechtsausübungen der anstehenden Hauptversammlungen. Auch wenn sich die INKA bei ihrer Entscheidung an den Abstimmungsempfehlungen des Stimmrechtsberaters orientiert, behält sie sich im Interesse des Anlegers und der hiermit verbundenen Verantwortung, die finale Abstimmungsentscheidung vor. Die Weiterleitung der Abstimmungen erfolgt grundsätzlich elektronisch durch IVOX Glass Lewis an die entsprechenden Verwahrstellen-Dienstleister. Eine persönliche Teilnahme an der jeweiligen Hauptversammlung erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Abstimmrichtlinien
Aufgrund der Marktbesonderheiten wendet INKA bei deutschen und bei internationalen Hauptversammlungen unterschiedliche Abstimmungsrichtlinien an. Alle Abstimmungsrichtlinien werden durch INKA ausgewählt und stimmen mit der eigenen Strategie überein. Bei deutschen Hauptversammlungen orientiert sich die INKA hierbei grundsätzlich an den aktuellen Analyseleitlinien für Hauptversammlungen des „Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI)“, an deren Erstellung bzw. Verbesserung sie im Arbeitskreis des BVI aktiv beteiligt ist. Die INKA legt im Rahmen ihrer Abstimmung besonderen Wert auf die Berücksichtigung von ESG Kriterien und ergänzt daher die Kriterien gemäß den genannten Analyseleitlinien um weitere ESG-spezifische Kriterien. Für internationale Hauptversammlungen erfolgt die Abstimmung grundsätzlich entsprechend der länderspezifischen Guidelines von IVOX Glass Lewis. Die Guidelines berücksichtigen jeweils die länderspezifische Regulierung sowie einschlägige Corporate Governance Vorgaben. Ergänzt werden diese Guidelines seit Anfang 2020 durch die IVOX Glass Lewis ESG-Policy, um der angemessenen Berücksichtigung von ESG-Kriterien Rechnung zu tragen. Die Abstimmungsrichtlinien werden jährlich überprüft und aktualisiert.
Ausführung zum Abstimmverhalten
Die Stimmrechtsausübung ist in 2025 bei allen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland vollständig erfolgt. In Bezug auf Aktiengesellschaften außerhalb Deutschlands hat die INKA angesichts des geringen Einflusses der gehaltenen Stimmrechte und der mit der Abstimmung verbundenen Kosten auf die Abstimmung verzichtet, sofern sie insgesamt in ihren Investmentvermögen weniger als 0,1 % der Stimmrechte zum Zeitpunkt der anstehenden Hauptversammlung hält. INKA legt grundsätzlich für alle Investmentvermögen den gleichen Maßstab im Hinblick auf die Unternehmensführung aller Portfoliounternehmen an. Einzelnen Portfoliounternehmen wird grundsätzlich keine besondere Bedeutung zugemessen. Daher erfolgt die Abstimmung auf Hauptversammlungen grundsätzlich für alle Investmentvermögen nach den jeweiligen standardisierten Kriterien einheitlich, sofern INKA keine sachlichen Gründe bekannt sind, die eine unterschiedliche Ausübung erforderlich machen. Im Rahmen der INKA Grundsätze zum Umgang mit Interessenskonflikten sind Interessenskonflikte im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung möglich und werden beim Abstimmverhalten berücksichtigt. Wesentliche Punkte im Rahmen der in 2025 erfolgten Abstimmungen waren:
- Kritische Faktoren, die gegen eine Entlastung oder Bestellung von Vorständen und Aufsichtsräten sprechen (z.B. Compliance Verstöße bzw. anhängige Verfahren, Ämterhäufung, Nichteinhaltung wesentlicher Transparenzstandards, ESG-Kriterien)
- Uneingeschränkt erteiltes Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers
- Angemessene Vergütungsleitlinien
- Angemessene Gewinnverwendung
Im Jahr 2025 gab es lediglich vereinzelt sachliche Gründe, die zu einer zum Analyseergebnis des Stimmrechtsberaters abweichenden Abstimmung geführt haben. Auf Basis von § 134 b Absatz 3 AktG werden zu Beginn des neuen Jahres die Abstimmungen der INKA des Vorjahres zu den wesentlichen Hauptversammlungen auf der Homepage veröffentlicht.
Sonstige Erläuterungen zur Berichtspflicht im Zuge der Mitwirkungspolitik (§ 134 b Abs. 1 AktG)
Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Aktiengesellschaften ist auch im Jahr 2025 im Wesentlichen durch die von INKA beauftragten externen Portfoliomanager und Berater und auf Grundlage der Vorstellungen der Spezialfondsanleger erfolgt. Die beauftragten Portfoliomanager und Berater sind vertraglich zu großer Sorgfalt bei der Auswahl und Überwachung der Vermögensgegenstände verpflichtet. Die Portfoliomanager sind als Auslagerungsunternehmen gemäß § 36 KAGB für das Management der Aktieninvestments verantwortlich. Bei den Beratern ist dies gleichermaßen der Fall, mit dem Unterschied, dass die Letztentscheidung für Käufe und Verkäufe von Aktien INKA obliegt, auf Basis der Anlageempfehlungen des Beraters. Im Rahmen des von INKA durchgeführten Risikocontrollings wurden finanzielle Risiken, die sich aus den Anlagen ergeben, nachgelagert und auf Basis gängiger Risikomodelle überwacht. Aus geschäftspolitischen Gründen sucht die INKA keinen direkten Dialog mit Portfoliounternehmen und kooperiert auch nicht mit anderen Aktionären. INKA ist im Arbeitskreis des BVI vertreten, in dem jährlich die BVI-Analyse-Leitlinien für Hauptversammlungen überarbeitet werden. Wie in den vorherigen Jahren stehen viele der von INKA beauftragten externen Portfoliomanager bzw. Berater im regelmäßigen Dialog mit Portfoliounternehmen, um die verantwortungsvolle Führung, den Werterhalt und die Wertsteigerung des Portfoliounternehmens zu fördern. Hierbei werden nach eigenem Ermessen der externen Portfoliomanager auch ESG-Kriterien berücksichtigt.
Mitwirkungsbericht_2024_HSBC-INKA
INKA übt die Stimmrechte für ihre Investmentvermögen unabhängig von Interessen Dritter und im ausschließlichen Interesse der Anleger und der Integrität des Marktes aus, wobei den Interessen der Anleger die zentrale Bedeutung zukommt.
Die Stimmrechtsausübung erfolgt bei allen Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland. In Bezug auf Aktiengesellschaften außerhalb Deutschlands erfolgt die Stimmrechtsausübung, sofern INKA insgesamt in ihren Investmentvermögen mehr als 0,1 % der Stimmrechte hält. Sofern dieser Schwellenwert unterschritten ist, verzichtet INKA angesichts des geringen Einflusses der gehaltenen Stimmrechte und der mit der Abstimmung verbundenen Kosten auf die Abstimmung.
Grundlage der Entscheidungen sind die Analysen von IVOX Glass Lewis, einem auf die Auswertung von Hauptversammlungsunterlagen spezialisierten Stimmrechtsberater. Für deutsche Hauptversammlungen erfolgen die Abstimmungen grundsätzlich gemäß den aktuellen Analyseleitlinien für Hauptversammlungen des BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (BVI). Die INKA legt im Rahmen ihrer Abstimmung besonderen Wert auf die Berücksichtigung von ESG-Kriterien. Für ausländische Hauptversammlungen erfolgen die Abstimmungen gemäß den länderspezifischen Guidelines von IVOX Glass Lewis. Die Guidelines berücksichtigen jeweils die länderspezifische Regulierung sowie einschlägige Corporate Governance Vorgaben. Ergänzt werden diese Guidelines seit Anfang 2020 durch die IVOX Glass Lewis ESG-Policy.
Wesentliche Prüfungspunkte im Rahmen der Analysen sind:
- Kritische Faktoren, die gegen eine Entlastung oder Bestellung von Vorständen und Aufsichtsräten sprechen (z.B. Compliance Verstöße bzw. anhängige Verfahren, Ämterhäufung, Nichteinhaltung wesentlicher Transparenzstandards)
- Uneingeschränkt erteiltes Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers
- Angemessene Vergütungsleitlinien
- Angemessene Gewinnverwendung
INKA legt grundsätzlich für alle Investmentvermögen den gleichen Maßstab im Hinblick auf die Unternehmensführung der Portfoliounternehmen an. Daher erfolgt die Abstimmung auf Hauptversammlungen grundsätzlich für alle Investmentvermögen einheitlich, sofern INKA keine besonderen Interessen von Anteilinhabern bekannt sind, die eine unterschiedliche Ausübung erforderlich machen. Beispielsweise können besondere ESG-Kriterien im Rahmen der Abstimmung berücksichtigt werden.
INKA beauftragt grundsätzlich den Stimmrechtsvertreter der betroffenen Gesellschaft mit der Stimmrechtsausübung und erteilt für jeden Abstimmungspunkt eine gesonderte Weisung.
Einzelheiten zu den Abstimmungen stellen wir unseren Anlegern für die jeweiligen Investmentvermögen auf Anfrage gerne kostenfrei zur Verfügung.
Unter Maßnahmen zur Berücksichtigung von Kriterien zum verantwortlichen Investieren werden von INKA die Einbeziehung von ökologischen und sozialen Kriterien sowie Kriterien der guten Unternehmensführung (Environment, Social, Governance - "ESG-Kriterien") in den Investmentprozess verstanden. Die Berücksichtigung dieser Kriterien erfolgt im Rahmen und unter dem Primat des Handelns ausschließlich im Interesse der Anleger sowie innerhalb gesetzlicher Vorgaben und kann auf unterschiedlichen Ebenen erfolgen: bei der Festlegung der Anlagebedingungen für einen Fonds, im Rahmen des Investmentprozesses auch ohne solche Festlegungen oder über solche hinaus sowie bei der Auslagerung des Portfoliomanagements als Vorgabe für einen externen Asset Manager.
Für den eigenen Investmentprozess der INKA gilt beispielsweise unabhängig von einer entsprechenden Bestimmung in den Anlagebedingungen das Verbot des Investierens in Unternehmen, die Streumunition herstellen. Sofern externe Asset Manager beauftragt sind, können diese im Rahmen der ihnen vorgegebenen Anlagestrategie bzw. Anlagebedingungen ESG-Kriterien innerhalb ihres Investmentprozesses auch dann berücksichtigen, wenn dies von INKA nicht ausdrücklich vorgegeben ist. Die Asset Manager können beispielsweise durch systematische ESG-Filter im Analyseprozess Investments in bestimmte Unternehmen ausschließen, die eigentlich aufgrund der Anlagestrategie bzw. Anlagebedingungen zulässig wären.
INKA steht generell Anfragen von Fondsinitiatoren und Spezialfondsanlegern zur Berücksichtigung von ESG-Kriterien in Investmentvermögen oder zur Auflegung von Nachhaltigkeitsfonds aufgeschlossen gegenüber. Soweit ESG-Kriterien in den Anlagebedingungen als Anlagegrenzen Berücksichtigung finden sollen, ist es jedoch erforderlich, dass sie in einer einwandfrei nachprüfbaren Weise formuliert werden können. Bitte sprechen Sie uns bei Interesse an.
Auf Anfrage stellen wir unseren Anlegern gerne weitere Informationen darüber zur Verfügung, inwieweit ESG-Kriterien aktuell im jeweiligen Investmentvermögen im Rahmen des Anlageprozesses berücksichtigt werden.
Ihre Zufriedenheit ist uns ein wichtiges Anliegen. Sollten Sie dennoch einmal Anlass zu einer Beschwerde haben, teilen Sie uns dies bitte mit. Ihr Feedback hilft uns, unsere Leistungen kontinuierlich zu verbessern.
Die INKA hat ein effektives Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden eingerichtet. Dafür stehen Ihnen zentrale Anlaufstellen zur Verfügung, um eine schnelle und transparente Bearbeitung sicherzustellen.
Wenn Sie eine Beschwerde einreichen möchten, können Sie sich direkt an Ihren Account Manager wenden – telefonisch, per E-Mail oder schriftlich. Ihr Anliegen wird gemäß den festgelegten Prozessen an die zuständige Beschwerdestelle weitergeleitet.
Alternativ können Sie Ihre Beschwerde auch direkt an die Beschwerdestelle richten:
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH
Beschwerdestelle Business Development & Client Management
Hansaallee 3
40549 Düsseldorf
E-Mail: de.client.complaints@inka-kag.de
Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten sowie alle relevanten Informationen zu Ihrem Anliegen an. So können wir Ihre Beschwerde effizient erfassen und bearbeiten.
Wir bemühen uns, Ihre Beschwerde so schnell wie möglich zu bearbeiten. In der Regel erhalten Sie innerhalb von drei Wochen eine Antwort. Sollte die Bearbeitung aufgrund der Komplexität Ihres Anliegens mehr Zeit in Anspruch nehmen, informieren wir Sie selbstverständlich über den aktuellen Stand.
Hinweis für Verbraucher:
Sollten wir keine für Sie zufriedenstellende Lösung finden, haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihrer Beschwerde an eine unabhängige Schlichtungsstelle zu wenden.
Streitbeilegungsverfahren:
Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Investmentrecht können Sie die Ombudsstelle für Investmentvermögen anrufen, der sich INKA angeschlossen hat. Dort werden Streitigkeiten von einem unabhängigen und neutralen Schlichter geprüft. Die Verfahrensordnung der Ombudsstelle für Investmentvermögen des BVI finden Sie online.
Schlichtungsanträge richten Sie bitte an:
Büro der Ombudsstelle des BVI
Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
Unter den Linden 42
10117 Berlin
Telefax: 030 6449046-29
E-Mail: info@ombudsstelle-investmentfonds.de
Europäische Online-Streitbeilegungsplattform:
Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Diese können Sie für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Verträgen nutzen.
Einzelheiten der Vergütungspolitik nach §§ 165 Abs. 3 Nr. 10, 166 Abs. 2 Nr. 6 KAGB
Die Gesellschaft ist auf Grund regulatorischer Vorgaben verpflichtet, für Geschäftsleiter, Mitarbeiter, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Gesellschaft oder der von ihr verwalteten Investmentvermögen haben („Risikoträger“), Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und alle Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleiter und Risikoträger, ein Vergütungssystem festzulegen, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagementsystem vereinbar und diesem förderlich ist, keine Anreize zur Eingehung von Risiken setzt, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen vereinbar sind, und das die Gesellschaft nicht daran hindert, pflichtgemäß im besten Interesse des Investmentvermögens zu handeln, sowie dieses Vergütungssystem anzuwenden.
In dieser Vergütungspolitik ist der personelle Anwendungsbereich, das heißt, welche Mitarbeiter der Gesellschaft von der Vergütungspolitik erfasst sind (die sogenannten identifizierten Mitarbeiter), geregelt. Dieser umfasst die Geschäftsleiter, die Leitungsfunktionen des Frontoffice, des Risikomanagements und von Operations.
Beschreibung der Berechnung der Vergütung und der sonstigen Zuwendungen
Die Vergütungen der identifizierten Mitarbeiter setzen sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen, wobei der Anteil der festen Komponente an der Gesamtvergütung jeweils genügend hoch ist, um eine flexible Politik bezüglich der variablen Komponente uneingeschränkt zu gewährleisten. Daneben kann eine Vergütung auch in Sachleistungen oder -vorteilen der Gesellschaft bestehen.
Die Vergütungen der identifizierten Mitarbeiter sind so ausgestaltet, dass sie keine Anreize zur Eingehung von Risiken setzen, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen vereinbar sind. Die Festlegung der variablen Vergütung erfolgt unter Berücksichtigung der Geschäftsentwicklung und der individuellen Leistung gemessen an quantitativen und qualitativen Kriterien sowie hinsichtlich des regelkonformen Verhaltens.
Kein Kriterium ist die Wertentwicklung eines oder mehrerer bestimmter Investmentvermögen. Hierdurch wird eine Belohnung eines einzelnen Mitarbeiters zur Eingehung von Risiken, die nicht mit dem Risikoprofil, den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen vereinbar sind, auch und gerade im Hinblick auf die variable Vergütung eines Mitarbeiters ausgeschlossen.
Die variable Vergütungskomponente setzt sich ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes aus einem Bar-Anteil und – zwecks Risikoorientierung der Vergütung – einem Anteil unbarer Instrumente, namentlich aus Aktien, zusammen. Das Verhältnis von Bar-Anteil und Anteil an unbaren Instrumenten wird dabei jeweils in Abhängigkeit von der Gesamthöhe der variablen Vergütung und des Risikoprofils der ausgeübten Tätigkeit bestimmt. Ausgangspunkt ist eine Verteilung von 50 zu 50 Prozent.
Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente wird über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren zugeteilt mit anschließender Haltefrist von einem Jahr. Zudem wurde ein Malus- und Clawback-System implementiert, das zu einer reduzierten Auszahlung noch nicht zugeteilter variabler Vergütung und zu einer Rückforderung bereits ausgezahlter Variabler Vergütung führen kann.
Für Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen liegt der Schwerpunkt der Vergütung auf dem fixen Vergütungsbestandteil. Ferner erfolgt die Leistungsbeurteilung sowie Festlegung der Höhe der variablen Vergütung nicht nach gleichlaufenden Parametern wie die der kontrollierten Bereiche.
Identität der für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen zuständigen Personen
Für die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen an die Geschäftsführung ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig; die Zuteilung der Vergütung und sonstigen Zuwendungen an die übrigen identifizierten Mitarbeiter erfolgt durch die Geschäftsführung der Gesellschaft.
Zusammensetzung des Vergütungsausschusses
INKA hat den ESMA-Leitlinien entsprechende Vergütungsstrukturen umsetzt. Der den ESMA-Leitlinien entsprechende Vergütungskontrollausschuss der INKA wird durch den Aufsichtsrat der INKA übernommen. Dieser prüft und überwacht die Vergütungspolitik der INKA unter Beachtung der oben genannten Anforderungen. Die Vergütungspolitik der INKA wurde von Geschäftsführung und Aufsichtsrat der INKA unter Einbezug der Kontrolleinheiten verabschiedet.
Informationen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Vergütungspolitik gemäß Offenlegungsverordnung finden Sie hier.
Zur Vermeidung von Transaktionen, die lediglich dem Erzielen zusätzlicher Gebühren dienen („Churning“), legt INKA pro Investmentvermögen einen Schwellenwert für die Portfolioumschlagsrate fest. Die Ermittlung der Portfolioumschlagsrate erfolgt gemäß Anlage 2 zur KAPrüfbV, § 26 Absatz 1 Nummer 14. Der maßgebliche Schwellenwert wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst. Der Bereich Risk Control der INKA führt regelmäßig Churning-Analysen auf Basis der Portfolioumschlagsrate durch und berichtet darüber an den Risikoausschuss, der im Bedarfsfall weitere Maßnahmen veranlassen kann.
Die Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH (INKA) hat als Kapitalverwaltungsgesellschaft umfangreiche organisatorische Vorkehrungen getroffen, um potenzielle Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen auftreten, zu identifizieren und diesen adäquat entgegenzuwirken. Für den Fall, dass sich ein Interessenkonflikt dennoch nicht vermeiden lässt, gewährleisten unsere Vorkehrungen eine professionelle Behandlung dieses Interessenkonflikts unter steter Berücksichtigung der Anlegerinteressen und der Integrität des Marktes.
Interessenkonflikte können beispielsweise auftreten zwischen:
- INKA, anderen der INKA zugehörigen Unternehmen unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitenden, externen Dritten und den von uns verwalteten Investmentvermögen und unseren Anlegern oder
- zwischen INKA und den von uns beauftragten Asset Managern und sonstigen Auslagerungsunternehmen oder Verwahrstellen oder
- zwischen den Anlegern untereinander oder
- zwischen unseren Anlegern und den von uns verwalteten Investmentvermögen oder
- zwischen den verschiedenen von uns verwalteten Investmentvermögen.
Interessenkonflikte können beispielsweise entstehen:
- Durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind;
- Durch den bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen von oder an Dritte im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für unsere Anleger;
- Aus persönlichen Beziehungen unserer Mitarbeitenden, der Geschäftsleitung oder mit diesen verbundenen Personen zu anderen Unternehmen oder Personen;
- Bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten anderer Unternehmen;
- Durch Vertriebsvorgaben an Mitarbeitende;
- Durch die erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitenden;
- Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ehemaligen Mutter- und Schwestergesellschaften der HSBC-Gruppe;
- Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen der aktuellen Mutter- und ggf. Schwestergesellschaften;
- Durch die Integration der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in Prozesse, Systeme und interne Kontrollen;
- Der Mitwirkung der Geschäftsführung oder von Mitarbeitenden in Aufsichts- oder Beiräten oder der Geschäftsführung anderer Unternehmen;
- Der Durchführung von Nebentätigkeiten von Geschäftsführung und Mitarbeitenden.
- Bei der Auswahl von Brokern bei der Gegenpartei;
- Bei der Zusammenfassung von Aufträgen.
Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten:
Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen für unsere Anleger beeinflussen, haben wir uns und unsere Mitarbeitende auf hohe ethische Standards verpflichtet. Wir erwarten von unseren Mitarbeitenden jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards und vor allem die Vermeidung einer Beeinträchtigung der Interessen unserer Anleger. Unsere Mitarbeitende sind verpflichtet, diese Standards und Verhaltenspflichten zu beachten.
Die Überwachung dieser Verhaltenspflichten und Standards sowie die Identifizierung, Vermeidung und professionelle Behandlung von unvermeidbaren Interessenkonflikten in den verschiedenen Geschäftsbereichen und Tochtergesellschaften obliegt in unserem Haus dem jeweiligen Geschäftsbereich und einer unabhängigen Compliance-Stelle, die unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht. Wir haben bei der INKA darüber hinaus verschiedenste Maßnahmen implementiert, welche regelmäßig durch INKA im Hinblick auf einen möglichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf überprüft werden, um bereits die Entstehung von Interessenkonflikten möglichst zu vermeiden.
Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:
- Implementierung organisatorischer Verfahren und Kontrollprozesse, zum Beispiel durch die Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen, die Errichtung von Informationsbarrieren, die Funktionstrennung von Verantwortlichkeiten bis auf Ebene der Geschäftsführung;
- Regelungen zur Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung;
- Führung von Insider- bzw. Beobachtungslisten, die der Überwachung des sensiblen Informationsaufkommens der KVG sowie der Verhinderung eines Missbrauchs dieser Informationen dienen;
- Führung von Sperrlisten, die unter anderem dazu dienen, möglichen Interessenkonflikten durch Geschäftsverbote zu begegnen;
- Klare Regelungen in Bezug auf das Eingehen von Mandats- und Nebentätigkeiten zur Vermeidung von etwaigen daraus entstehenden Interessenskonflikten;
- Regelungen für private Geschäfte unserer Mitarbeitenden sowie Offenlegung und Kontrolle von persönlichen Wertpapiergeschäften solcher Mitarbeitende, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können;
- Einführung von Richtlinien hinsichtlich der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und Vertriebsvorgaben unseres Hauses, um zu gewährleisten, dass persönliche Interessen der Mitarbeitende bzw. die Interessen der INKA nicht über die Anlegerinteressen gestellt werden;
- Regelmäßige umfassende Schulungen unserer Mitarbeitenden zu compliance-relevanten Themen, insbesondere zum Umgang mit vertraulichen Informationen und dem Management von Interessenkonflikten;
- Organisatorische Trennung von überwachenden und überwachten Tätigkeiten;
- Ausschluss einer Zusammenfassung von Orders für von der INKA verwaltete Investmentvermögen und Orders für die Anlage des eigenen Vermögens der INKA;
- Quotale Aufteilung (d.h. in Abhängigkeit des jeweiligen Auftragsvolumens eines Investmentvermögens) der aus der Zeichnung erhaltenen Stücke auf die jeweiligen Investmentvermögen, soweit bei einem sogenannten IPO (Initial Public Offering) aufgrund einer Überzeichnung nicht alle Zeichnungsorders für verwaltete Investmentvermögen erfüllt werden können.
Das Interessenkonfliktpotential der INKA im Bereich Portfoliomanagement wird darüber hinaus dadurch gemindert, dass das Portfoliomanagement an unterschiedliche Asset Manager ausgelagert ist, die zudem bei Spezial-AIF-Investmentvermögen vom Anleger (mit-)ausgewählt werden und diesem gegenüber insbesondere in der Performance-Verantwortung stehen.
Auf folgende allgemeine Interessenskonflikte wollen wir Sie besonders hinweisen:
Grundsätzlich besteht das Interesse eines Anlegers an einer positiven Wertentwicklung eines Investmentvermögens, in das er investiert. Demgegenüber besteht das Interesse der Kapitalverwaltungsgesellschaft („KVG“) in der Vereinnahmung der Vergütung für die ordnungsgemäße Verwaltung eines Investmentvermögens. Bei einigen Investmentvermögen ist das Portfoliomanagement auf die HSBC Global Asset Management (Deutschland) GmbH – eine ehemalige Schwestergesellschaft - ausgelagert. Die ehemalige Muttergesellschaft HSBC Continental Europe S.A., Germany wird bis zur Einstellung Ihrer Tätigkeit als Verwahrstelle beauftragt. Um mögliche aus der gesellschaftsrechtlichen Nähe von Portfoliomanager, INKA und Verwahrstelle entstehenden Interessenskonflikte zu mitigieren, gelten im Rahmen der Zusammenarbeit sowohl für die Verwahrstelle als auch für den Asset Manager die gleichen gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen wie für konzernfremde Vertragspartner. Zudem wird die Tätigkeit der Verwahrstelle und des Asset Managers von deren Wirtschaftsprüfer geprüft. Mitarbeitende
Im Rahmen des HSBC Currency Overlay Managements werden die Anlageentscheidungen auf Basis von Handelssignalen, die von ausgesuchten Dienstleistungspartnern vorgenommen werden, getroffen und durch die HSBC Continental Europe S.A. durchgeführt. In diesen Fällen hängt die Gesamtvergütung der HSBC Continental Europe S.A. und deren Sub-Dienstleister von der mit ihnen vereinbarten Servicing-Fee, einer potenziellen Performance-Fee ab. Hier gilt, dass die Vergütung des Dienstleisters umso höher ist, je mehr Handelssignale das System erzeugt.
Maßnahmen zur Interessenkonfliktvermeidung bei Auslagerungen des Portfoliomanagements:
Im Falle von Auslagerungen des Portfoliomanagements sind Konstellationen denkbar, in denen ein Fondsmanager mit dem Portfoliomanagement für verschiedene von der INKA verwaltete Investmentvermögen beauftragt ist und Transaktionen zwischen den von ihm verwalteten Investmentvermögen vornimmt. Externe Fondsmanager sind gesetzlich und vertraglich zur Vermeidung von Interessenkonflikten sowie zur Einhaltung der geltenden Best Execution Grundsätze sowie vertraglich zur Einhaltung der KAMaRisk und der BVI-Wohlverhaltensregeln verpflichtet. Es gibt darüber hinaus diverse Prozesse und Kontrollen, mit denen wir überwachen, dass die mit dem Fondsmanagement beauftragten Asset Manager stets im bestmöglichen Interesse unserer Anleger handeln.
Umgang mit neu identifizierten Interessenskonflikten:
Alle unsere Mitarbeitenden sind verpflichtet, neue identifizierte Konflikte unverzüglich der Compliance-Stelle zu melden. Es gibt diverse Prozesse und Kontrollen, die sicherstellen sollen, dass die Handlungen unserer Mitarbeitenden immer im bestmöglichen Interesse unserer Anleger erfolgen. Wir sind der Überzeugung, mit den aufgeführten Maßnahmen einen Großteil potenzieller Interessenkonflikte bereits in ihrer Entstehung vermeiden zu können. Sollte sich im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung für einen unserer Anleger dennoch im Einzelfall ein weiterer konkreter Interessenkonflikt ergeben, werden wir ergänzende Maßnahmen ergreifen, um diesen Interessenskonflikt aufzulösen. Sofern unsere umfangreichen getroffenen Vorkehrungen dennoch im Einzelfall nicht ausreichen sollten, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass Anlegerinteressen beeinträchtigt werden, wird den Anlegern dieser Interessenskonflikt – sofern möglich vor der Erbringung der entsprechenden Dienstleistung – offengelegt. Darüber hinaus führen wir ein regelmäßig aktualisiertes Konfliktregister über alle identifizierten Konflikte und die ergriffenen Gegenmaßnahmen.
Regelmäßiger Überprüfungsprozess:
Unsere Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten werden regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, durch die Compliance-Stelle überprüft, um die Wirksamkeit und Angemessenheit sicherzustellen.
Nutzungsbedingungen
Die auf unseren Internetseiten enthaltenen Angaben dienen ausschließlich Informationszwecken. Sie sind nicht als Angebote oder Empfehlungen für bestimmte Investmentvermögen zu verstehen. Unsere Internetinformationen können eine individuelle, die persönlichen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigende Beratung nicht ersetzen.
Auch können nicht sämtliche Besonderheiten, die mit der Anlage in ein bestimmtes Wertpapier verbunden sein können, berücksichtigt werden. Alleinverbindliche Grundlage für den Erwerb von Investmentanteilen sind der jeweils gültige Verkaufsprospekt und das Basisinformationsblatt in Verbindung mit dem jeweils letzten Rechenschafts- und/oder Halbjahresbericht des Fonds. Diese Unterlagen erhalten Sie bei der
Internationale Kapitalanlagegesellschaft mbH
Schwannstraße 6,
40476 Düsseldorf
sowie bei den jeweiligen Verwahrstellen und deren Geschäftsstellen. Die Ausführungen gehen von unserer Beurteilung der gegenwärtigen Rechts- und Steuerlage aus. Für die Richtigkeit der hier genannten Informationen kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
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Die Verbreitung der hier enthaltenen Informationen und das Angebot von hier genannten Investmentanteilen ist in vielen Ländern unzulässig, sofern nicht von der Verwaltungsgesellschaft des Sondervermögens eine Anzeige bei den örtlichen Aufsichtsbehörden eingereicht bzw. eine Erlaubnis von ihnen erlangt wurde. Soweit eine solche Anzeige/Genehmigung nicht vorliegt, handelt es sich daher nachfolgend nicht um ein Angebot zum Erwerb von Investmentanteilen. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen, mit einer örtlichen Vertriebsstelle Kontakt aufzunehmen.
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Sicherheit im Internet
Betrüger können Ihnen überall begegnen – im Internet, am Telefon, an der Tür, während des geschäftlichen als auch im privaten Alltag.
Welche Arten krimineller Aktivitäten zur Zeit am häufigsten vorkommen, wie Sie sich vor aktuellen Betrugsmaschen schützen können und was Sie sonst noch beachten müssen, können Sie über den folgenden Link lesen.